Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis datiert jedoch nach dem MRI vom 6. Oktober 2022. Bei der im Operations- und Austrittsbericht vom 11. November 2022 von med. pract. F._____ festgestellten Komplexläsion des Meniskushinterhornes handelt es sich um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG. Ob die im genannten Bericht erhobenen Befunde ebenfalls degenerativ bedingt sind, geht aus den vorhandenen (versicherungs-)medizinischen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit hervor.