Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D._____ habe anlässlich einer Vorlage am 10. Februar 2023 eine Rückfallkausalität zum Ereignis vom Jahr 2018 ausschliesslich deshalb bejaht, da der Eingriff vom Dezember 2018 als unfallbedingt anerkannt worden sei und dies bekannterweise eine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes darstelle. Die Frage, ob das Unfallereignis vom 21. April 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Läsionen geführt habe, sei damals nicht gestellt worden. Unter Berücksichtigung der nun vollständig vorhandenen Unterlagen und insbe- -5-