2.3. Mit Replik vom 22. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Am 12. Februar 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer umfassenden Duplik und beantragte erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 21. April 2018 und vom 10. Oktober 2022 ausgerichteten vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage betreffend das Ereignis vom 21. April 2018 [VB I] 99) zu Recht per 29. Februar 2024 eingestellt hat.