"1. Der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG über den 29. Februar 2024 hinaus weiterhin auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWSt." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.