Mit Verfügung vom 2. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per selbiges Datum ein. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und erliess am 29. Februar 2024 eine neue, die Verfügung vom 2. August 2023 ersetzende Verfügung und stellte die vorübergehenden Leistungen per 29. Februar 2024 ein. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: