Am 23. November 2022 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sodann, er habe sich am 10. Oktober 2022 beim Heben eines Boilers das Knie verdreht und sich dabei verletzt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, das Ereignis vom 10. Oktober 2022 stelle weder einen Unfall dar, noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Da jedoch ein kausaler Zusammenhang "zum Vorschaden vom 21. April 2018" bestehe, würden sämtliche Rechnungen in den Schadenfall betreffend das Ereignis vom 21. April 2018 umgebucht. Mit Verfügung vom 2. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per selbiges Datum ein.