3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung als Einsprache überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten