3. 3.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) betragen diese Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen sie Fr. 200.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.