Ein Zustellnachweis für die Verfügung vom 5. Februar 2020 im direkten Anschluss existiert nicht (Vernehmlassung Ziff. 2.3 letzter Absatz). Zum Zeitpunkt des erneuten Versandes dieser Verfügung am 18. April 2023 an den Beschwerdeführer persönlich (VB 62) war dieser bereits seit längerer Zeit anwaltlich vertreten (vgl. Vollmacht vom 11. Mai 2022 in VB 52). Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde erst auf eine Aufforderung der italienischen INPS hin aktiv und hatte bereits in der E-Mail vom 19. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Verfügung vom 5. Februar 2020 erhalten habe (VB 67).