2. 2.1. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerdeschrift (bzw. eventuell eine allfällige vorhergehende Prozesshandlung des Beschwerdeführers bzw. dessen damaliger Vertreterin) als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020 zu betrachten sei, und, gegebenenfalls, ob diese innert der 30-tägigen Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG erfolgte, wird die Beschwerdegegnerin in einem Einspracheentscheid zu beantworten haben. Die Sache ist ihr – nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils – zur diesbezüglichen Prüfung zuständigkeitshalber zu überweisen (vgl. Art. 30 und 58 Abs. 3 ATSG; § 8 Abs. 2 VRPG).