Andere denkbare Anfechtungsobjekte werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht bezeichnet und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 21. Juni 2023 (VB 64) stellt jedenfalls ebenfalls keinen beschwerdefähigen Entscheid dar. 1.3. Da kein beschwerdefähiger Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vorliegt und der Beschwerdeführer auch keine Rechtsverweigerung (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG) geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. -4-