1.2. Im vorliegenden Verfahren existiert kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin i.S.v. Art. 52 ATSG, gegen welchen eine Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beschwerdeführer reichte lediglich eine (am 18. April 2023 versandte) Verfügung i.S.v. Art. 49 ATSG ("Ultimo sollecito e decisione secondo art. 49 LPGA") vom 5. Februar 2020 ein, in welcher in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen wird ("opposizione (art. 52 LPGA)"; Beschwerdebeilage [BB] E). Andere denkbare Anfechtungsobjekte werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht bezeichnet und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.