Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.545 / nb / nl Art. 68 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwalt Carmelo Furnari, Via Sottomurata 1, 6934 Bioggio Beschwerde- Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf gegnerin Zustelladresse: Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und Grenzgän- ger. Sein letzter Arbeitgeber (B._____ AG) hat Sitz im Kanton Aargau. Er war bis Ende Juli 2019 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung (OKP) bei der Beschwerdegegnerin versichert. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 verpflichtete diese ihn zur Bezahlung von Fr. 24'984.05 an ausstehenden Prämien, Mahnspesen und Zinsen und lei- tete in der Folge das vorgesehene Verfahren bei den zuständigen italieni- schen Behörden zur Eintreibung dieser Forderung ein. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. November 2024 Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "I. Auf superprovisorischer Basis: 1. Dieser Beschwerde wird stattgegeben. Folglich wird das von Helsana eingeleitete Rückforderungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgesetzt. 2. Protestgebühren, Auslagen und wiederkehrende Kosten. II. In der Sache selbst. I. Hauptsächlich: 1. Dieser Beschwerde wird stattgegeben. Somit steht fest, dass der Entscheid vom 5. Februar 2020 A._____ von der Helsana SA nicht mitgeteilt wurde. 2. Dieser Beschwerde wird stattgegeben. Dementsprechend wird die Unwirksamkeit der Entscheidung vom 5. Februar 2020 und der folgenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 21. Juni 2023 festgestellt. 3. Dieser Beschwerde wird stattgegeben. Daher wird das Rückforderungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegen A._____ eingestellt. 4. Protestgebühren, Auslagen und wiederkehrende Kosten. II. Als Alternative: 1. Dieser Beschwerde wird stattgegeben. Dementsprechend werden die KVG-Versicherungsprämien von Okto- ber 2013 bis Januar 2015 sowie die Prämien für die Monate August und September 2019 für erloschen und uneinbringlich erklärt. 2. Protestgebühren, Auslagen und wiederkehrende Kosten." -3- 2.2. Mit Verfügung vom 19. November 2024 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein. 2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. März 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen. 2.4. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 28. April 2025 zur Vernehmlassung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Ein- spracheentscheide (oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann beim kantonalen Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.2. Im vorliegenden Verfahren existiert kein Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin i.S.v. Art. 52 ATSG, gegen welchen eine Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beschwerdeführer reichte lediglich eine (am 18. April 2023 versandte) Verfügung i.S.v. Art. 49 ATSG ("Ultimo sollecito e decisione secondo art. 49 LPGA") vom 5. Februar 2020 ein, in welcher in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewie- sen wird ("opposizione (art. 52 LPGA)"; Beschwerdebeilage [BB] E). An- dere denkbare Anfechtungsobjekte werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht bezeichnet und sind aus den Akten auch nicht er- sichtlich. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 21. Juni 2023 (VB 64) stellt jedenfalls ebenfalls keinen beschwerdefähigen Entscheid dar. 1.3. Da kein beschwerdefähiger Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vorliegt und der Beschwerdeführer auch keine Rechtsverweigerung (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG) geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels taug- lichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerdeschrift (bzw. eventuell eine all- fällige vorhergehende Prozesshandlung des Beschwerdeführers bzw. des- sen damaliger Vertreterin) als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020 zu betrachten sei, und, gegebenenfalls, ob diese innert der 30-tägigen Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG erfolgte, wird die Be- schwerdegegnerin in einem Einspracheentscheid zu beantworten haben. Die Sache ist ihr – nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils – zur diesbe- züglichen Prüfung zuständigkeitshalber zu überweisen (vgl. Art. 30 und 58 Abs. 3 ATSG; § 8 Abs. 2 VRPG). 2.2. Die Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der Frage der Fristwahrung einer Einsprache der guten Ordnung halber auf folgende Sachverhaltselemente hinzuweisen: Ein Zustellnachweis für die Verfügung vom 5. Februar 2020 im direkten An- schluss existiert nicht (Vernehmlassung Ziff. 2.3 letzter Absatz). Zum Zeit- punkt des erneuten Versandes dieser Verfügung am 18. April 2023 an den Beschwerdeführer persönlich (VB 62) war dieser bereits seit längerer Zeit anwaltlich vertreten (vgl. Vollmacht vom 11. Mai 2022 in VB 52). Die dama- lige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde erst auf eine Auffor- derung der italienischen INPS hin aktiv und hatte bereits in der E-Mail vom 19. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Verfügung vom 5. Februar 2020 erhalten habe (VB 67). Ferner wurde die (am 18. April 2023 erneut versandte) Verfügung an R-Strasse aaa adressiert (VB 62). Sowohl in der Beschwerde als auch in anderen Doku- menten wird die Adresse des Beschwerdeführers indes mit S-Strasse bzw. R-Strasse aaa angegeben (Beschwerde Ziff. 3; vgl. BB A; C; E; VB 54), wobei aber auch diverse Dokumente mit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Anschrift aktenkundig sind (so etwa die erwähnte Vollmacht vom 11. Mai 2022 in VB 52). Gemäss einer Suche auf Google Maps exis- tieren in Luino sowohl eine R-Strasse als auch eine S-Strasse mit einer Nummer aaa (bzw. allenfalls bloss bbb). Vor diesem Hintergrund wird – allenfalls nach Abklärung der korrekten Anschrift des Beschwerdeführers – abzuwägen sein, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Zu- stellung der Verfügung am 4. Mai 2023 (VB 63) ausgegangen werden kann, zumal für die ordnungsgemässe Zustellung ein italienischer Anbieter und nicht die Schweizerische Post zuständig war. Sofern ein Entscheid in der Sache selbst zu treffen wäre, würde sich (nicht nur, aber insbesondere angesichts des fehlenden Nachweises der Zustellung der Verfügung im Jahr 2020) zudem die Frage der Verwirkung gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG stellen. -5- 3. 3.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) betragen diese Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen sie Fr. 200.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. 3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zuständigkeits- halber der Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung als Einsprache überwie- sen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia