5.2. Angesichts der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. So bestehen insbesondere keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit von Dr. med. B._____ im hier in Frage stehenden Verfahren. Im Speziellen das von der Beschwerdeführerin angeführte Verwaltungsratsmandat von Dr. med. B._____ erweist sich zudem ebenfalls als offenkundig nicht einschlägig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher bereits zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf Weiterungen zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit und Bedürftigkeit ist demnach zu verzichten.