Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Was insbesondere die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit betrifft, so hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, Prozessbegehren seien als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.