5. 5.1. Mit der Beschwerde vom 7. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit (MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., N. 159 ff. zu Art. 61). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201).