3.3. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Ausstandsgründe gegen den vorgesehenen Gutachter Dr. med. B._____ vorbringt und auch aus den Akten keine solchen erkennbar sind, ist das gegen diesen gerichtete Ausstandsbegehren abzuweisen. 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass betreffend den vorgesehenen psychiatrischen Gutachter Dr. med. B._____ keine Ausstandsgründe vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024 an diesem als psychiatrischen Gutachter festgehalten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.