2.2. Art. 36 Abs. 1 ATSG nennt zunächst das Vorliegen persönlicher Interessen als Ausstandsgrund. Dazu zählen alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen, welche die betreffende Person als solche leiten könnten (GEERT- SEN, a.a.O., N. 14 zu Art. 36 ATSG mit Verweis auf SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04 E. 2.2.4.1). Im Übrigen bezeichnet das Gesetz im Sinne einer Generalklausel „andere Gründe“, die zur Annahme einer Befangenheit in der Sache führen können. Da Art. 36 Abs. 1 ATSG offensichtlich in bewusster Abhängigkeit von Art.