Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin gegen Dr. med. B._____ am 26. August 2024 gestellte Ausstandsbegehren (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024 (VB 61) zu Recht abgewiesen und an der von ihr vorgesehenen Begutachtung vollumfänglich festgehalten hat. Gegen Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Ausstandsgründe vorgebracht, was nach Lage der Akten zu keinen Weiterungen Anlass gibt.