nen Fragenkatalogs mit, es sei ein verwaltungsexternes bidisziplinäres in- ternistisch-psychiatrisches Gutachten notwendig. Am 2. August 2024 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dann die Namen der Gutachter bekannt und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen zur Erhebung allfälliger Ausstandsgründe. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Folge mit Eingabe vom 26. August 2024 die Ablehnung von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die vorgesehenen Gutachter fest.