8C_111/2018 Urteil vom 21. August 2018 E. 6). Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 (VB 85) ist ebenfalls zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.