Seit dem 10. Juni 2024 ist die Beschwerdeführerin bei ihrem früheren Arbeitgeber in einem 30%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit als Hilfskraft angestellt (VB 76 S. 2). Beschwerdeweise hält die Beschwerdeführerin sodann weiter daran fest, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsunfähig sei und die Beschwerdegegnerin, wenn sie damit nicht einverstanden sei, mit einem Aufbau- und Arbeitstraining - 14 -