Im Vorbescheidverfahren führte die Beschwerdeführerin im Einwand vom 10. Mai 2024 sodann aus, es sei unrealistisch, dass sie noch in der Lage sein solle, im Pensum von 100 % einer dem von den RAD-Ärzten definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen und dabei eine volle Leistung zu erbringen. Damit eruiert werden könne, ob unter den vom RAD beschriebenen Voraussetzungen wirklich noch eine Arbeitsfähigkeit vorliege und in welchem Ausmass dies gegebenenfalls der Fall sei, würde sie eine berufliche Abklärung mittels Arbeitstrainings vorschlagen.