5.3. Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. April 2022 darauf hingewiesen, dass sie dieser bei Bedarf Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen der Frühintervention gewähre (VB 17). Nachdem die Beschwerdeführerin der zuständigen Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin gegenüber am 19. September 2022 angegeben hatte, sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht eingliederungsfähig zu fühlen, wurde der Eingliederungsprozess jedoch mit Bericht vom 20. September 2022 abgeschlossen.