5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in der Verfügung vom 3. Oktober 2024 (VB 85) ebenfalls zu Recht verneint hat (vgl. Beschwerde S. 6). 5.2. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2; 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Zwar mögen - 13 -