an (VB 85 S. 2 f.). Dies sowie die in einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 3 % bzw. per 1. Januar 2024 von 9 % resultierende Invaliditätsgradbemessung (VB 85 S. 3 f.) und die Annahme, dass keine bzw. jedenfalls keine rentenrelevanten Einschränkungen im Aufgabenbereich bestünden (VB 85 S. 3), wurde von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde damit mangels eines (Gesamt-)Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) zu Recht verneint.