4. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2024 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre, und wandte demensprechend die gemischte Methode (vgl. Art. 27bis IVV) an (VB 85 S. 2 f.).