Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Beurteilungen ist damit in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1. hiervor).