3.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen der RAD-Ärztin med. pract. E._____ vom 29. Februar 2024 (vgl. E. 2.1.1. hiervor) und von Prof. Dr. med. F._____ vom 6. September 2024 (vgl. E. 2.1.2. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt.