Da nicht die tatsächlich von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden, sondern das ihr medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitspensum relevant ist, wurde damit, dass ihre Anstellung seit Juni 2024 in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2) nicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 7). Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin damit nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch, wie dargelegt, die - 12 - von dieser subjektiv empfundene hohe Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen.