Beschwerde S. 7) oder aus den Ausführungen ihrer Arbeitgeberin – wonach eine Eingliederung, welche über das beschriebene Stellenprofil hinausgehe, aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht möglich sei (vgl. Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 8. Januar 2025 S. 3, eingereicht mit Eingabe vom 15. Januar 2025) – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da nicht die tatsächlich von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden, sondern das ihr medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitspensum relevant ist, wurde damit, dass ihre Anstellung seit Juni 2024 in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.