Aus diesem Grunde kann die Beschwerdeführerin auch aus den von ihr vorgebrachten Erkenntnissen der beruflichen Integration (vgl. Beschwerde S. 5), ihrer Anstellung in einem 30%-Pensum seit Juni 2024 (VB 76 S. 2; Beschwerde S. 7) oder aus den Ausführungen ihrer Arbeitgeberin – wonach eine Eingliederung, welche über das beschriebene Stellenprofil hinausgehe, aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht möglich sei (vgl. Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 8. Januar 2025 S. 3, eingereicht mit Eingabe vom 15. Januar 2025) – nichts zu ihren Gunsten ableiten.