Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein Aufbau- oder Arbeitstraining zur Überprüfung der medizinisch-theoreti- schen Arbeitsfähigkeit veranlasst hat (vgl. Beschwerde S. 6). Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nämlich nicht das Ergebnis eines Arbeitstrainings oder einer beruflichen Massnahme, denn solche Massnahmen bzw. Abklärungen beruhen nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen. Diese geben in erster Linie die subjektive Arbeitsleistungsfähigkeit der betroffenen Person wieder.