darin neu die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6), dies jedoch ohne sich zu Befunden, aufgrund deren sie – in Abweichung von ihren früheren Beurteilungen – zu dieser Diagnosestellung gelangte, und zu den sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen zu äussern. Soweit sich die Beschwerdeführerin und die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C._____ zudem zur Begründung der aus ihrer Sicht 70%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten - 11 -