__ nicht über eine fachärztliche Ausbildung im Fachbereich der Psychiatrie verfügt (vgl. Beschwerde S. 5), spricht vorliegend nicht gegen die Beweiskraft dessen Aktenbeurteilung, bedarf er doch rechtsprechungsgemäss keiner solchen, wenn er – wie hier – keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, sondern lediglich den in den Akten dokumentierten medizinischen Sachverhalt würdigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1).