Des Weiteren wurde die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Augenleiden zwar in der Aktenbeurteilung von Med. pract. E._____ (vgl. E. 2.1.1. hiervor) nicht tiefergehend thematisiert (vgl. Beschwerde S. 4), die Augenbeschwerden wurden insgesamt vom RAD jedoch umfassend gewürdigt. So setzte sich Prof. Dr. med. F._____ mit den augenärztlichen Berichten eingehend auseinander, kam jedoch zum Schluss, dass kein Anlass dazu bestehe, die Feststellungen von med. pract. E._____ in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Dies steht sodann auch in Übereinstimmung mit dem im Beschwerdeverfahren - 10 -