Der Bericht von Dr. med. C._____ vom 12. Juni 2024 (vgl. E. 3.2.2. hiervor) lag dem RAD-Arzt Prof. Dr. med. F._____ vermutlich nicht vor, da die seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 zu Grunde liegende Anfrage der zuständigen Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin an den RAD ebenfalls vom 12. Juni 2024 datiert (VB 77). Es ist jedoch entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5) deswegen nicht von einer oberflächlichen Fallprüfung auszugehen, insbesondere da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Bericht, in dem Dr. med. C.__