persönlichen klinischen sowie bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Med. pract. E._____ und Prof. Dr. med. F._____ kamen in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit seit Ablauf des Wartejahres am 1. November 2022 aber zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.1. hiervor).