3.2.3. In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 27. November 2024 hielt Dr. med. C._____ fest, bei der Beschwerdeführerin müsse die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6) gestellt werden. Zusätzlich würden somatische Krankheiten bestehen, wie Sehschwäche am rechten Auge, bis zu blind Sein und Doppeltsehen, was die Konzentration der Beschwerdeführerin stark beeinträchtige, und chronische Rückenschmerzen, vermutlich durch deren ängstliche Verspannung bedingt. Die Beschwerdeführerin sei ganz allgemein vom Leben total erschöpft, weil sie aus ihrer Ängstlichkeit heraus immer versucht habe sich anzupassen.