3.2.2. Am 12. Juni 2024 hielt Dr. med. C._____ fest, ergänzend zu ihrem Bericht vom 16. Mai 2024 möchte sie präzisieren, dass die Beschwerdeführerin "am alten Arbeitsplatz" nicht mehr als kaufmännische Assistentin, sondern nur als Hilfskraft eine leichte Tätigkeit ausführen könne in einem 30%-Pen- sum. Es sei für die Beschwerdeführerin hilfreich, an einem ihr vertrauten Ort eine Beschäftigung zu haben, die einer angepassten Tätigkeit für ihren Gesundheitszustand entspreche. Dieser Kontext vermittle ihr "psychologische Sicherheit" (VB 78 S. 2).