Diesbezüglich seien die Angaben ihrer Arbeitgeberin vom 8. Januar 2025 zu berücksichtigen (vgl. Eingabe vom 15. Januar 2025). Die Beschwerdegegnerin hätte mit weiteren beruflichen Massnahmen prüfen müssen, ob die vom RAD geschätzte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt verwertbar sei (vgl. Beschwerde S. 6). Mit ihrer jetzigen Anstellung sei sie optimal eingegliedert. Auch dazu nehme die Beschwerdegegnerin nicht Stellung und verletzte damit das rechtliche Gehör (vgl. Beschwerde S. 7). Ihre behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.__