Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung anordnen müssen, weil ihre Resterwerbsfähigkeit nur unter Einbezug sämtlicher medizinischen Fachdisziplinen in einer Konsensbeurteilung zuverlässig eingeschätzt werden könne (vgl. Beschwerde S. 5). Auch die Erkenntnisse aus der beruflichen Integration würden auf keine volle Arbeitsfähigkeit schliessen lassen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Diesbezüglich seien die Angaben ihrer Arbeitgeberin vom 8. Januar 2025 zu berücksichtigen (vgl. Eingabe vom 15. Januar 2025).