Die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien damit ungenügend, um ihren Rentenanspruch zu verneinen, zumal seitens der behandelnden Ärzte seit Mitte November 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. im Rahmen der beruflichen Reintegration von 70 % attestiert werde. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung anordnen müssen, weil ihre Resterwerbsfähigkeit nur unter Einbezug sämtlicher medizinischen Fachdisziplinen in einer Konsensbeurteilung zuverlässig eingeschätzt werden könne (vgl. Beschwerde S. 5).