vom 6. September 2024 nicht erwähnt worden, was auf eine oberflächliche Fallprüfung hinweise. Allerdings sei der RAD-Neurologe auch gar nicht in der Lage, ihre psychischen Beeinträchtigungen abschliessend zu beurteilen. Die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien damit ungenügend, um ihren Rentenanspruch zu verneinen, zumal seitens der behandelnden Ärzte seit Mitte November 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. im Rahmen der beruflichen Reintegration von 70 % attestiert werde.