3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der RAD habe ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nur von somatischer Seite her beurteilt. Die RAD-Ärzte hätten sie nie persönlich gesehen, geschweige denn selber untersucht. Die lange Diagnoseliste des Kantonsspitals G._____ zeige, dass sie an einem komplexen Beschwerdebild mit sowohl somatischen als auch psychiatrischen Diagnosen leide. Die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sei zudem weder in der RAD-Beurteilung vom 29. Februar 2024 gewürdigt worden, noch habe sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dazu geäussert (vgl. Beschwerde S. 4). Aus psychiatrischer Sicht habe die behandelnde Psychiaterin