Dasselbe gelte für die Auffälligkeiten im Sinne eines "Cotton-Wool-Spot". Zusammenfassend würde sich aus den neu vorgelegten Berichten keine medizinischen Erkenntnisse ergeben, die Anlass dazu gäben, die Feststellungen in der RAD-Stellungnahme vom 20. Februar 2024 (recte wohl: 29. Februar 2024, vgl. E. 2.1.1. hiervor) in Zweifel zu ziehen (VB 84 S. 4). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -6-