Bei der letzten Kontrolluntersuchung im Januar 2024 sei die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beschwerdefrei gewesen. Auch habe sie angegeben, dass sie bei vorbestehender Migräne nicht mehr unter Kopfschmerzen leide. Auch seien keine Doppelbilder angegeben worden. Insofern würden sich in dieser Hinsicht keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, die die berufsbezogenen Funktionen der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden. Dasselbe gelte für die Auffälligkeiten im Sinne eines "Cotton-Wool-Spot".