2.1.2. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte führte der RAD-Arzt Prof. Dr. med. F._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 6. September 2024 aus, die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin habe im Schreiben vom 16. Mai 2024 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) festgehalten. Allerdings habe sie hierzu keinen entsprechenden psychopathologischen Befund genannt. Auch würden die von ihr benannten Ereignisse nicht die Kriterien der ICD-10 für die Auslösung einer PTBS erfüllen. Insofern sei die Diagnose einer PTBS nicht nachvollziehbar und könne aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht festgestellt werden.