Med. pract. E._____ führte zudem aus, die angestammte Tätigkeit als Betreuungsassistentin in einer Kitaeinrichtung sei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % möglich, aufgrund der psychischen Begleiterkrankung mit Panikstörungen und depressivem Syndrom aber insgesamt nicht mehr zumutbar. Begründet werde dies durch die schnelle Erschöpfbarkeit, die Konzentrationsstörungen, den verminderten Antrieb und die Schlafstörungen. Eine Tätigkeit mit Verantwortung für kleine Kinder könne daher nicht mehr ausgeübt werden (VB 66 S. 3).