VB] 85 und Vernehmlassung S. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Tatsächlich sei sie aufgrund ihrer physischen und psychischen Beeinträchtigungen auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sofern nicht von einem Anspruch auf eine ganze Rente ausgegangen werde, habe sie zumindest Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Beschwerde S. 4 ff.).